ErwGr. 50

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Darüber hinaus sollten die Roaminganbieter zur Vermeidung von Rechnungsschocks eine oder mehrere kosten- oder volumenbezogene Obergrenzen für alle bei Datenroamingdiensten anfallenden Entgelte in der Rechnungswährung der Roamingkunden festlegen, die sie allen ihren Roamingkunden kostenlos anbieten, wobei eine entsprechende Meldung in einem Medienformat, das zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgerufen werden kann, übermittelt werden sollte, wenn diese sich der Obergrenze nähern. Beim Erreichen der Obergrenze sollten die Kunden solche Dienste nicht länger empfangen oder für sie zu zahlen haben, sofern sie nicht ausdrücklich deren Fortsetzung zu den in der Meldung angezeigten Geschäftsbedingungen wünschen. In einem solchen Fall sollten sie mittels eines Medienformats, das zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgerufen werden kann, unentgeltlich eine Bestätigung erhalten. Die Roamingkunden sollten die Möglichkeit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist auf die kosten- oder volumenbezogenen Obergrenzen zu verzichten oder sich gegen eine solche Obergrenze zu entscheiden. Sofern die Kunden nicht etwas anderes angeben, sollte auf sie eine Regelung mit pauschaler Obergrenze angewandt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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