REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
Roaminganbieter sollten ihre Roamingkunden über die Möglichkeit des kostenlosen Zugangs zu Notdiensten durch Anrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und über alternative Notrufzugangsarten, die Roamingkunden, insbesondere Roamingkunden mit Behinderungen, technisch zur Verfügung stehen, informieren. Alternative Notrufzugangsarten ermöglichen den Roamingkunden, insbesondere Roamingkunden mit Behinderungen, den Zugang zu Notdiensten auf andere Weise als durch Anrufe. Solche alternativen Zugangsarten können beispielsweise durch Notrufanwendungen, Nachrichtenübermittlung, Relay-Dienste oder durch Echtzeittext oder Gesamtgesprächsdienste gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/882 ermöglicht werden. Die Informationen über die Zugangsarten sollten durch eine SMS-Nachricht bereitgestellt werden, die die Roamingkunden über die Möglichkeit informiert, unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 kostenlos auf Notdienste zuzugreifen, und die einen Link zu einer speziellen Webseite enthält, auf die kostenlos zugegriffen werden kann, die der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) entspricht und auf der in leicht verständlicher Weise die alternativen Notrufzugangsarten in dem besuchten Mitgliedstaat beschrieben werden, wobei nur diejenigen Zugangsarten angegeben werden, die für Roamingkunden technisch machbar sind. Auf der speziellen Webseite sollten Informationen in der Sprache bereitgestellt werden, in der der Roaminganbieter mit dem Roamingkunden kommuniziert.
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