ErwGr. 59

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Nummernbereiche, auch die für Mehrwertdienste verwendeten, werden in den nationalen Nummerierungsplänen festgelegt und nicht auf Unionsebene harmonisiert. Die Betreiber sind daher möglicherweise nicht in der Lage, die Nummernbereiche für Mehrwertdienste in allen Ländern im Voraus zu erkennen. Für Mehrwertdienste verwendete Nummernbereiche unterliegen auf nationaler Ebene besonderen Preisbedingungen, und ihre Zustellungsentgelte werden häufig nicht reguliert. Wenngleich dies für Roaminganbieter verständlich ist, kann die Höhe der ihnen entstehenden Vorleistungsentgelte dennoch unerwartet hoch sein. Die Betreiber sind unter Roamingbedingungen nicht in der Lage, dieses Problem zu lösen, weil ihnen Informationen über die in der gesamten Union für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereiche fehlen. Um dieses Problem zu beheben, sollte das GEREK eine einheitliche unionsweite, sichere Datenbank mit den für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereichen einrichten und pflegen. Die Datenbank soll die Transparenz fördern, indem sie es den nationalen Regulierungsbehörden und den etwaigen anderen zuständigen Behörden sowie den Betreibern ermöglicht, direkten Zugang zu Informationen darüber zu erhalten, in welchen Nummernbereichen in allen Mitgliedstaaten höhere Kosten (Zustellungsentgelte) anfallen können. Sie stellt einen notwendigen Zwischenschritt dar, um die Transparenz auf der Endkundenebene zu erhöhen, denn mit ihrer Hilfe könnten die Roamingkunden über die Arten von Diensten informiert werden, für die beim Roaming höhere Entgelte erhoben werden können. Um den Verbraucherschutz und die Transparenz zu verbessern, sollte es möglich sein, dass die Datenbank zusätzliche Informationen enthält, z. B. über die Tarife im Zusammenhang mit den für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereichen, etwa Tarife pro Minute oder pro Vorgang. Derartige Tarifinformationen könnten auf der entsprechenden Website, die Informationen über Mehrwertdienste enthält, bereitgestellt werden. Das GEREK sollte die Verfahren festlegen, nach denen die zuständigen Behörden die Informationen in der gemäß dieser Verordnung eingerichteten Datenbank mit den für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereichen bereitstellen und aktualisieren sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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