ErwGr. 58

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Gemäß Artikel 110 der Richtlinie (EU) 2018/1972 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre öffentlichen Warnsysteme öffentliche Warnungen an betroffene Endnutzer, d. h. an Endnutzer, die sich in den geografischen Gebieten aufhalten, die während des Warnzeitraums potenziell von drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen betroffen sind, einschließlich Roamingendnutzern, übermitteln. Die derzeit verfügbaren Technologien ermöglichen es den nationalen Behörden, betroffenen Roamingkunden öffentliche Warnungen zu übermitteln, ohne dass der Roamingkunde zuvor tätig werden muss, etwa durch Herunterladen einer Anwendung. In einigen Mitgliedstaaten werden jedoch mobile Anwendungen für öffentliche Warnungen bereitgestellt, die es ermöglichen, Endnutzern umfassende Informationen zu übermitteln, teilweise zusätzlich zu den zuvor genannten Technologien. In den Mitgliedstaaten, in denen der Link zu einer solchen nationalen mobilen Anwendung für öffentliche Warnungen in der Datenbank mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Arten des Zugangs zu Notdiensten, die gemäß dieser Verordnung eingerichtet wurde, bereitgestellt wird, sollten Roaminganbieter die Roamingkunden über den Link zu dieser Anwendung informieren. Die Informationen sollten in der Sprache bereitgestellt werden, in der der Roaminganbieter mit dem Roamingkunden kommuniziert. Unter Bezugnahme auf die Präambel der Richtlinie (EU) 2018/1972 wird die Kommission prüfen, wie es den betroffenen Roamingkunden ermöglicht werden kann, von den zuständigen nationalen Behörden ausgegebene öffentliche Warnungen zu erhalten, unter anderem über eine mobile Anwendung für Reisen innerhalb der Union, indem die nationalen öffentlichen Warnsysteme durch ein unionsweites öffentliches Warnsystem ergänzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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