Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„e-CODEX-System“ (System für die Kommunikation via Online-Datenaustausch im Rahmen der E-Justiz) ein dezentrales und interoperables System für die grenzüberschreitende Kommunikation zur Erleichterung des raschen, sicheren und zuverlässigen elektronischen Datenaustauschs im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, das sämtliche Inhalte umfasst, die in elektronischer Form übertragen werden können;
2.„e-CODEX-Zugangspunkt“ die auf einer Hardware-Infrastruktur installierten Software-Pakete, mit denen Informationen sicher und zuverlässig zu anderen e-CODEX-Zugangspunkten übertragen und von diesen empfangen werden können;
3.„autorisierter e-CODEX-Zugangspunkt“ einen e-CODEX-Zugangspunkt, der von der Kommission oder einem Mitgliedstaat autorisiert und eu-LISA gemäß Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 8 Absatz 1 gemeldet wurde und über der mindestens einen digitalen Verfahrensstandard anwendet;
4.„Stelle, die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt betreibt“ eine nationale Behörde oder eine nach nationalem Recht autorisierte juristische Person, oder ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, die/das einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt betreibt;
5.„e-CODEX-Ansprechpartner“ eine natürliche Person, die von einem Mitgliedstaat oder von der Kommission benannt wurde und die gemäß Artikel 7 Absatz 3 bei eu-LISA für alle Komponenten des e-CODEX-Systems die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f genannte technische Unterstützung anfordern und von dieser erhalten kann;
6.„angeschlossenes System“ ein IT-System, das mit einem e-CODEX-Zugangspunkt verbunden ist, um mit anderen IT-Systemen dieser Art Daten auszutauschen;
7.„zentrale Testplattform“ eine ausschließlich zu Testzwecken genutzte Komponente des e-CODEX-Systems, über die eine Reihe von Funktionen bereitgestellt wird, die von Stellen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben, genutzt werden können, um zu überprüfen, ob ihre autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte korrekt betrieben werden und die digitalen Verfahrensstandards in den angeschlossenen Systemen, die mit diesen autorisierten e-Codex-Zugangspunkten verbunden sind, korrekt verwendet werden;
8.„Geschäftsprozessmodell“ eine grafische und schriftliche Darstellung eines konzeptionellen Modells mehrerer zusammenhängender, strukturierter Aktivitäten oder Aufgaben, zusammen mit den entsprechenden Datenmodellen und der Reihenfolge, in der die Aktivitäten oder Aufgaben ausgeführt werden müssen, um eine standardisierte und sinnvolle Interaktion zwischen zwei oder mehr Parteien zu erreichen;
9.„digitaler Verfahrensstandard“ die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle und Datenschemata, mit denen die elektronische Struktur der im Rahmen des e-CODEX-Systems ausgetauschten Daten auf der Grundlage des EU-Kernvokabulars zur E-Justiz bestimmt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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