Art. 6 – Zuständigkeiten der Kommission

REG_2022_850 · über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(1)Bis zum 31. Dezember 2022 legt die Kommission durch Durchführungsrechtsakte Folgendes fest: a) die technischen Mindestspezifikationen und -standards, einschließlich der Sicherheitsstandards und der Methoden für die Überprüfung der Integrität und Authentizität, die den in Artikel 5 genannten Komponenten des e-CODEX-Systems zugrunde liegen; b) die Anforderungen an das Dienstleistungsniveau für die von eu-LISA durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Artikel 7 und andere für diese Tätigkeiten erforderliche technische Spezifikationen, einschließlich der Anzahl der e-CODEX-Ansprechpartner; c) die spezifischen Modalitäten für den Übergabe- und Übernahmeprozess gemäß Artikel 10.
(2)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten digitale Verfahrensstandards erlassen, sofern der Erlass von digitalen Verfahrensstandards nicht in anderen Rechtsakten der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen vorgesehen ist.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Die Kommission führt eine Liste der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betrieben werden, und der digitalen Verfahrensstandards, die jeder dieser autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte anwendet. Die Kommission teilt eu-LISA unverzüglich diese Liste und etwaige Änderungen daran mit.
(5)Die Kommission benennt mehrere e-CODEX-Ansprechpartner, deren Anzahl im Verhältnis zur Zahl der e-CODEX-Zugangspunkte, die sie autorisiert hat, und zur Zahl der digitalen Verfahrensstandards, die diese autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte anwenden, steht. Nur diese e-CODEX-Ansprechpartner sind berechtigt, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f genannte technische Unterstützung in Bezug auf das von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betriebene e-CODEX-System unter den Bedingungen, die in gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, anzufordern und zu erhalten. Die Kommission teilt eu-LISA die Liste der von ihr benannten e-CODEX-Ansprechpartner und etwaige Änderungen daran mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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