Art. 8 – Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

REG_2022_850 · über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(1)Die Mitgliedstaaten autorisieren im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht und dem Unionsrecht e-CODEX-Zugangspunkte für die angeschlossenen Systeme in ihrem Hoheitsgebiet. Sie führen eine Liste dieser autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte und der digitalen Verfahrensstandards, die jeder autorisierte e-CODEX-Zugangspunkt anwendet. Die Mitgliedstaaten teilen eu-LISA unverzüglich diese Liste und etwaige Änderungen daran mit. Sie beaufsichtigen ihre autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte, wobei sie sicherstellen, dass die Bedingungen, unter denen die Autorisierung erteilt wurde, durchgehend erfüllt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen ihre autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte nicht in Drittländern betreiben.
(2)Jeder Mitgliedstaat benennt mehrere e-CODEX-Ansprechpartner, deren Anzahl im Verhältnis zur Zahl der e-CODEX-Zugangspunkte, die er autorisiert hat, und zur Zahl der digitalen Verfahrensstandards, die diese autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte anwenden, steht. Nur diese e-CODEX-Ansprechpartner sind berechtigt, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f genannte technische Unterstützung unter den Bedingungen, die in gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, anzufordern und zu erhalten. Jeder Mitgliedstaat teilt eu-LISA die Liste der von ihr benannten e-CODEX-Ansprechpartner und etwaige Änderungen daran mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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