ErwGr. 15

REG_2022_860 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Monacoline aus Rotschimmelreis

Auf der Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln muss gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses zusammen mit einem Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten, angegeben sein. Da verschiedene Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, die Monacoline aus Rotschimmelreis enthalten, gleichzeitig verzehrt werden können, besteht die Möglichkeit, dass der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 festgelegte Grenzwert überschritten wird, sodass angemessene Kennzeichnungsvorschriften für alle Lebensmittel festgelegt werden müssen, die Monacoline aus Rotschimmelreis enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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