ErwGr. 20

REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

Die Union sollte Infrastrukturprojekte fördern, wenn diese die Netze der Union mit denen von Drittländern verbinden, mit einem Nutzen für beide Seiten verbunden sind, für die Energiewende und die Erreichung der Klimaziele erforderlich sind und zudem die spezifischen Kriterien der einschlägigen Infrastrukturkategorien gemäß dieser Verordnung erfüllen; dies gilt insbesondere für Nachbarländer und Länder, mit denen die Union spezifische Regelungen über die Zusammenarbeit im Energiebereich getroffen hat. Diese Verordnung sollte daher auch Vorhaben von gegenseitigem Interesse umfassen, wenn diese nachhaltig sind und nachweislich einen erheblichen sozioökonomischen Netto-Nutzen auf Unionsebene und für mindestens ein Drittland mit sich bringen. Solche Projekte sollten in die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Vorhaben von gegenseitigem Interesse (im Folgenden die „Unionsliste“) aufgenommen werden, sofern der politische Rahmen ein hohes Maß an Konvergenz aufweist und durch Durchsetzungsmechanismen unterstützt wird, und sollten hinsichtlich der Aspekte Versorgungssicherheit und Dekarbonisierung nachweislich einen Beitrag zu den allgemeinen energie- und klimapolitischen Zielen der Union und der Drittländer leisten.
Bei Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums und bei den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft ist von einem hohen Maß an Konvergenz des politischen Rahmens auszugehen, oder sie kann im Falle anderer Drittländer durch bilaterale Abkommen nachgewiesen werden, die einschlägige Bestimmungen über klima- und energiepolitische Dekarbonisierungsziele enthalten und von der betreffenden regionalen Gruppe mit Unterstützung der Kommission weiter bewertet werden. Drittländer, mit denen die Union bei der Entwicklung von Vorhaben von gegenseitigem Interesse zusammenarbeitet, sollten sich darüber hinaus um Regelungen für eine beschleunigte Umsetzung und andere politische Unterstützungsmaßnahmen bemühen, die mit den Anforderungen dieser Verordnung vergleichbar sind. Vorhaben von gegenseitigem Interesse sollten daher in gleicher Weise behandelt werden wie Vorhaben von gemeinsamem Interesse, sodass alle Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse auch für Vorhaben von gegenseitigem Interesse gelten, soweit nichts Abweichendes festgelegt ist. Erheblicher sozioökonomischer Netto-Nutzen auf Unionsebene bedeutet, dass die Interoperabilität und das Funktionieren des Binnenmarkts in mehr als einem Mitgliedstaat verbessert werden. Was Projekte zur Speicherung von Kohlendioxid anbelangt, so sollten nur solche Vorhaben förderfähig sein, die für den grenzüberschreitenden Transport und die Speicherung von Kohlendioxid erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die Standards und Schutzvorkehrungen zur Verhinderung von Leckagen und in Bezug auf das Klima, die menschliche Gesundheit und die Ökosysteme in Bezug auf die Sicherheit und Wirksamkeit der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid mindestens das gleiche Niveau wie in der Union haben. Es sollte davon ausgegangen werden, dass der Europäische Wirtschaftsraum diese Standards und Schutzvorkehrungen einhält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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