ErwGr. 22

REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

Damit die klima- und energiepolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 erreicht werden können, muss die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in der Union darüber hinaus erheblich ausgebaut werden. Die bestehenden Energieinfrastrukturkategorien für die Stromübertragung und -speicherung sind für die Integration des stark steigenden Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien in das Stromnetz von entscheidender Bedeutung. Eine weitere Voraussetzung ist die Steigerung der Investitionen in erneuerbare Offshore-Energie mit dem Ziel, im Einklang mit der Strategie der Kommission für erneuerbare Offshore-Energie, die in der Mitteilung der Kommission vom 19. November 2020 mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Nutzung des Potenzials der erneuerbaren Offshore-Energie für eine klimaneutrale Zukunft“ dargelegt wurde, mindestens 300 GW an Offshore-Windenergie zu erzeugen. Diese Strategie umfasst radiale Verbindungen, die neue Offshore-Windenergiekapazitäten miteinander verbinden, sowie hybride integrierte Vorhaben. Zudem müssen die langfristige Planung und Entwicklung der Offshore- und Onshore-Stromnetze koordiniert werden. Insbesondere sollte die Offshore-Infrastrukturplanung von der isolierten Betrachtung einzelner Vorhaben zu einem koordinierten, umfassenden Konzept übergehen, das es ermöglicht, integrierte Offshore-Netze auf nachhaltige Weise zu entwickeln, wobei das Potenzial der einzelnen Meeresbecken für erneuerbare Offshore-Energie sowie Umweltschutzaspekte und andere Nutzungsarten des Meeres zu berücksichtigen sind. Es sollte ein Ansatz verfolgt werden, der auf einer freiwilligen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beruht. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin für die Genehmigung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die sich auf ihr Hoheitsgebiet beziehen, sowie für die damit verbundenen Kosten zuständig bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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