Art. 28 – Vertraulichkeit

REG_2022_922 · über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

(1)Die Teammitglieder, Beobachter und Sachverständigen in Schulung behandeln sämtliche Informationen, die sie in Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, vertraulich.
(2)Was die Einstufung der Berichte anbelangt, so gelten sie als „vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen“ im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443. Sie werden als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 eingestuft, wenn diese Einstufung gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses erforderlich ist oder der evaluierte Mitgliedstaat dies hinreichend begründet beantragt. Die Kommission entscheidet nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat, welche Teile des Evaluierungsberichts veröffentlicht werden dürfen.
(3)Die Übermittlung und Behandlung von Verschlusssachen für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit den geltenden Sicherheitsvorschriften. Diese Vorschriften schließen nicht aus, dass dem Europäischen Parlament und den in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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