Art. 31 – Übergangsbestimmungen

REG_2022_922 · über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

(1)Das erste mehrjährige Evaluierungsprogramm und das erste einjährige Evaluierungsprogramm auf der Grundlage dieser Verordnung werden bis zum 1. Dezember 2022 aufgestellt und beginnen am 1. Februar 2023. Das erste mehrjährige Evaluierungsprogramm nach dieser Verordnung wird als Fortsetzung des zweiten Mehrjahresprogramms nach der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 aufgestellt und trägt den Evaluierungen Rechnung, die bereits im Rahmen dieses zweiten Mehrjahresprogramms durchgeführt worden sind.
(2)Der nach der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 angenommene Standardfragebogen wird weiterverwendet, bis der Standardfragebogen gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung vorliegt.
(3)Für vor dem 1. Februar 2023 durchgeführte Evaluierungen erfolgt die Annahme der Evaluierungsberichte und Empfehlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013. Die Folgemaßnahmen und Überwachungstätigkeiten zu solchen Evaluierungen, beginnend mit der Vorlage der Aktionspläne, erfolgt gemäß der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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