ErwGr. 38

REG_2022_991 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation

Damit Europol alle zuständigen nationalen Stellen ermitteln kann, sollte sie private Parteien informieren können, wenn deren Informationen allein es Europol nicht ermöglichen, die betreffenden nationalen Stellen zu ermitteln. Auf diese Weise hätten diese privaten Parteien die Möglichkeit zu entscheiden, ob es in ihrem Interesse liegt, zusätzliche Informationen an Europol weiterzugeben, und ob das rechtmäßig wäre. Zu diesem Zweck sollte Europol private Parteien über fehlende Informationen informieren können, soweit das für den ausschließlichen Zweck der Ermittlung der betreffenden nationalen Stellen unbedingt erforderlich ist. Für Übermittlungen von Informationen von Europol an private Parteien sollten besondere Garantien gelten, wenn die betreffende private Partei nicht in der Union oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, für das ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt oder mit dem eine internationale Übereinkunft oder ein Kooperationsabkommen geschlossen wurde, oder wenn keine geeigneten Garantien für den Schutz personenbezogener Daten in einem rechtsverbindlichen Instrument vorgesehen sind oder wenn Europol nicht zu der Auffassung gelangt ist, dass angemessene Garantien bestehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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