ErwGr. 40

REG_2022_991 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation

Damit gewährleistet ist, dass Europol die direkt von privaten Parteien erhaltenen personenbezogenen Daten nicht länger als für die Ermittlung der betroffenen nationalen Stellen erforderlich speichert, sollten für die Speicherung personenbezogener Daten durch Europol Fristen gelten. Sobald Europol alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ermittlung der betroffenen nationalen Stellen ausgeschöpft hat und bei vernünftiger Betrachtung nicht erwarten kann, weitere betroffene nationale Stellen zu ermitteln, ist die Speicherung dieser personenbezogenen Daten für die Ermittlung der betroffenen nationalen Stellen nicht mehr erforderlich und verhältnismäßig. Europol sollte die personenbezogenen Daten innerhalb von vier Monaten nach der letzten Übermittlung, der Übertragung an eine nationale Stelle oder an eine Kontaktstelle eines Drittstaats oder an eine Behörde eines Drittstaats löschen, es sei denn, eine betroffene nationale Stelle, Kontaktstelle oder Behörde legt Europol erneut die personenbezogenen Daten innerhalb dieser Frist gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht als ihre Daten vor. Wenn die erneut vorgelegten personenbezogenen Daten Teil eines größeren Satzes personenbezogener Daten waren, sollte Europol nur diejenigen personenbezogenen Daten speichern, die von einer betroffenen nationalen Stelle, Kontaktstelle oder Behörde erneut vorgelegt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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