ErwGr. 39

REG_2022_991 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation

Wenn Mitgliedstaaten, Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Parteien Datensätze, die mehrere Rechtsordnungen betreffen oder die nicht einer oder mehreren bestimmten Rechtsordnungen zuzuordnen sind, an Europol weitergeben, können diese Datensätze mit personenbezogenen Daten in Zusammenhang stehen, die sich im Besitz privater Parteien befinden. In solchen Fällen sollte es Europol möglich sein, den Mitgliedstaaten über deren nationale Stellen ein Ersuchen zu übermitteln, um die personenbezogenen Daten von privaten Parteien, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder dort über einen Vertreter verfügen, zur Verfügung zu stellen. Ein solches Ersuchen sollte nur erfolgen, wenn zusätzliche Informationen bei solchen privaten Parteien eingeholt werden müssen, um die betreffenden nationalen Stellen zu ermitteln. Das Ersuchen sollte begründet und möglichst präzise sein. Die einschlägigen personenbezogenen Daten, die möglichst wenig sensibel und streng auf das zur Ermittlung der betreffenden nationalen Stellen erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt sein sollten, sollten Europol nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten das Ersuchen von Europol prüfen und gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften entscheiden, ob sie ihm stattgeben. Jede Datenverarbeitung durch private Parteienbei der Bearbeitung solcher Ersuchen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, sollte weiterhin den geltenden Vorschriften, insbesondere für den Datenschutz, unterliegen. Private Parteien sollten die angeforderten Daten den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die zur Weiterleitung an Europol zur Verfügung stellen. In vielen Fällen können die betreffenden Mitgliedstaaten möglicherweise keine andere Verbindung zu ihrer Rechtsordnung erkennen als die Tatsache, dass die private Partei, in deren Besitz sich die betreffenden Daten befinden, in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen oder rechtlich vertreten ist. Ungeachtet ihrer Zuständigkeit für die konkrete Straftat, sollten die Mitgliedstaaten in jedem Fall sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden personenbezogene Daten bei privaten Parteien einholen können, damit Europol die Informationen zur Verfügung gestellt werden können, die Europol benötigt, um ihre Ziele unter uneingeschränkter Einhaltung der Verfahrensgarantien in den nationalen Rechtsvorschriften zu erreichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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