REG_2023_1113 · über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849
Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte in voller Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) erfolgen. Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für kommerzielle Zwecke sollte strengstens untersagt sein. Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt. Bei der Anwendung dieser Verordnung muss die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Es ist wichtig, dass Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die ihr Geschäft über Tochtergesellschaften oder Niederlassungen in verschiedenen Ländern außerhalb der Union betreiben, nicht daran gehindert werden sollten, Informationen über verdächtige Transaktionen innerhalb derselben Organisation weiterzuleiten, sofern sie angemessene Sicherungsmaßnahmen anwenden. Zusätzlich sollten die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und des Begünstigten, die Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers, die zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister und die zwischengeschalteten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen über geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor versehentlichem Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unbefugtem Zugriff verfügen.
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