ErwGr. 16

REG_2023_1113 · über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers und Kryptowertetransfers kann bei der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie bei der Umsetzung von restriktiven Maßnahmen, insbesondere derjenigen, die aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001, (EG) Nr. 881/2002 und (EU) Nr. 356/2010 verhängt wurden, äußerst wichtig und hilfreich sein. Um zu gewährleisten, dass die Angaben während der gesamten Zahlungs- oder Kryptowertetransferkette weitergeleitet werden, sollte ein System eingeführt werden, in dessen Rahmen Zahlungsdienstleister bei einem Geldtransfer zur Übermittlung von Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger bzw. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei einem Kryptowertetransfer zur Übermittlung von Angaben zum Originator und zum Begünstigten verpflichtet sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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