Art. 38b – Beihilfen zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen

REG_2023_1315 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

1.Beihilfen zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2.Beihilfen nach diesem Artikel können zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU gewährt werden.
3.Nach diesem Artikel sind KMU und kleine Midcap-Unternehmen beihilfefähig, die Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz anbieten und die Endempfänger der Beihilfe sind.
4.Die Beihilfen werden in Form eines vorrangigen Kredits oder einer Garantie für den Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen eines Energieleistungsvertrags oder in Form eines Finanzprodukts zur Bereitstellung von Finanzmitteln für den Anbieter (z. B. Factoring oder Forfaitierung) gewährt.
5.Die Laufzeit des Kredits bzw. der Garantie für den Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz beträgt höchstens zehn Jahre.
6.Wird die Beihilfe in Form eines vorrangigen Kredits gewährt, so beträgt die Koinvestition gewerblicher Anbieter von Fremdfinanzierungen mindestens 30 % des Werts des zugrunde liegenden Portfolios der Energieleistungsverträge und entspricht die Rückzahlung durch den Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz mindestens dem Nominalbetrag des Kredits.
7.Wird die Beihilfe in Form einer Garantie gewährt, so deckt die Garantie höchstens 80 % des Betrags des zugrunde liegenden Kredits, und Verluste werden vom Kreditinstitut und vom Staat anteilig und zu gleichen Bedingungen getragen. Der von der Garantie abgedeckte Betrag sinkt anteilig, sodass die Garantie zu keinem Zeitpunkt mehr als 80 % des ausstehenden Kredits deckt.
8.Der Nominalbetrag der gesamten ausstehenden Finanzmittel, die pro Empfänger gewährt werden, beträgt höchstens 30 Mio. EUR.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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