Art. 44 – Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG

REG_2023_1315 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

1.Beihilferegelungen in Form von Steuerermäßigungen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/96/EG sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
2.Die Begünstigten der Steuerermäßigung werden auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien ausgewählt.
3.Die Begünstigten der Steuerermäßigung zahlen mindestens den in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbetrag; dies gilt mit Ausnahme von Ermäßigungen, a) die auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG für steuerbare Erzeugnisse gewährt werden, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen unter Steueraufsicht verwendet werden; b) die auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b erster, zweiter, vierter oder fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG für elektrischen Strom gewährt werden, i) der auf der Nutzung der Sonnenenergie, Windkraft, Wellen- oder Gezeitenenergie oder Erdwärme beruht, ii) der in Wasserkraftwerken gewonnen wird, iii) der aus den Methanemissionen aufgegebener Kohlengruben erzeugt wird oder iv) der aus Brennstoffzellen erzeugt wird; c) die auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG für Strom gewährt werden, der aus Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird, soweit die jeweilige Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllt; d) die auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/96/EG für elektrischen Strom, der bei der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, gewährt werden, sofern es sich bei der Kraft-Wärme-Kopplung um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU handelt; e) die auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2003/96/EG für Erzeugnisse des KN-Codes 2705, die zu Heizzwecken verwendet werden, gewährt werden; f) die auf der Grundlage des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG gewährt werden.
4.Beihilferegelungen in Form von Steuerermäßigungen können auf einer Ermäßigung des anwendbaren Steuersatzes oder der Zahlung eines festen Ausgleichsbetrags oder einer Kombination aus beidem basieren.
5.Steuerermäßigungen, die auf der Grundlage des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG gewährt werden, sind nur von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, soweit die geförderten Kraftstoffe die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllen und aus den in Anhang IX der Richtlinie aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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