ErwGr. 10

REG_2023_1315 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Um die Auswirkungen des Anstiegs der Energiepreise infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine abzufedern, haben die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates (11) ausnahmsweise vorübergehend die Möglichkeit, öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Strompreise für KMU vorzunehmen und beispielsweise Verpflichtungen aufzuerlegen, nach denen die Versorgung zu unter den Kosten liegenden Preisen erfolgen muss. Daher ist es auch angezeigt, Vereinbarkeitskriterien für Beihilfen, die KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas erzeugter Wärme gewährt werden, um die Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen abzufedern, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 einzuschließen. Solche Maßnahmen sollten keine unterschiedliche Behandlung von KMU bzw. von Versorgern vorsehen und diesen auch keine unfairen Kosten aufbürden. Daher sollten Versorger, die aufgrund des öffentlichen Eingriffs zu unter den Kosten liegenden Preisen liefern müssen, einen Ausgleich für die Kosten erhalten, die ihnen durch die Versorgung zu regulierten Preisen entstanden sind. Um zu vermeiden, dass solche Maßnahmen zu einer Steigerung der Nachfrage nach Strom, Erdgas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme führen, sollten die regulierten Preise nur eine begrenzte Verbrauchsmenge decken und nicht dazu führen, dass der durchschnittliche Versorgungspreis unter den vor dem Angriff auf die Ukraine berechneten Preisen liegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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