ErwGr. 11

REG_2023_1315 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- oder Versuchsinfrastrukturen sind vor allem auf Marktversagen ausgerichtet, das durch unzureichende und asymmetrische Informationen oder Koordinierungsmängel verursacht wird. Im Gegensatz zu Forschungsinfrastrukturen werden Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen vorwiegend für wirtschaftliche Tätigkeiten und insbesondere für die Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen genutzt. Da der Auf- oder Ausbau moderner Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen mit hohen Vorlaufkosten verbunden und der Kundenstamm ungewiss ist, kann die Erschließung privater Finanzierungen schwierig sein. Der Zugang zu aus öffentlichen Mitteln geförderten Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen muss mehreren Nutzern auf transparente und diskriminierungsfreie Weise und zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Um den Zugang von Nutzern zu Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen zu erleichtern, können die Nutzungsgebühren im Einklang mit bestimmten Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (12) gesenkt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, beinhaltet die Maßnahme möglicherweise eine staatliche Beihilfe für die Nutzer der Infrastruktur. In solchen Fällen sollten Beihilfen für die Nutzer oder für den Auf- oder Ausbau der Infrastruktur nur dann von der Anmeldepflicht freigestellt sein, wenn die Beihilfe für die Nutzer im Einklang mit den geltenden Beihilfevorschriften gewährt wird. Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen können im Eigentum mehrerer Parteien stehen und von diesen betrieben werden; sie können auch von öffentlichen Stellen und Unternehmen gemeinsam genutzt werden. Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen werden auch als Technologieinfrastrukturen bezeichnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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