Art. 1 – Errichtung der Agentur

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

(1)Mit der vorliegenden Verordnung wird die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) (im Folgenden „Agentur“) errichtet.
(2)Die Agentur tritt an die Stelle der mit der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 errichteten Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden „EMCDDA“), deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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