Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Droge“ bezeichnet a) eine Substanz, die im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung oder im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erfasst ist; b) sämtliche im Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates (11) aufgeführten Substanzen;
2.„neue psychoaktive Substanz“ bezeichnet eine neue psychoaktive Substanz im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI;
3.„Mischkonsum“ bezeichnet den Konsum einer oder mehrerer psychoaktiver Substanzen oder Arten psychoaktiver Substanzen, unabhängig davon, ob es sich um illegale oder legale Substanzen, insbesondere Arzneimittel, Alkohol und Tabak handelt, gleichzeitig mit dem Drogenkonsum oder nacheinander innerhalb eines kurzen Zeitraums des Drogenkonsums;
4.„Drogenausgangsstoff“ bezeichnet einen Stoff, der nach der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates (13) kontrolliert und überwacht wird;
5.„teilnehmendes Land“ bezeichnet einen Mitgliedstaat oder ein Drittland, das mit der Union ein Abkommen nach Artikel 54 der vorliegenden Verordnung geschlossen hat;
6.„internationale Organisation“ bezeichnet eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde;
7.„Drogenübereinkommen der Vereinten Nationen“ bezeichnet das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen;
8.„System der Vereinten Nationen“ bezeichnet das durch die Drogenübereinkommen der Vereinten Nationen geschaffene Kontrollsystem.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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