Art. 4 – Allgemeine Aufgabe der Agentur

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

1.Die Agentur a) stellt der Union und den Mitgliedstaaten auf Unionsebene sachliche, objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen, Frühwarnungen und Risikobewertungen in Bezug auf Drogen, Drogenkonsum, Suchtstörungen und Drogensucht, Prävention, Behandlung, Betreuung, Risiko- und Schadensminderung, Rehabilitation, soziale Wiedereingliederung, Genesung, Drogenmärkte und -angebot, einschließlich der illegalen Herstellung und des illegalen Handels, sowie zu anderen relevanten Aspekten mit Drogenbezug und deren Auswirkungen zur Verfügung und b) empfiehlt geeignete und konkrete evidenzbasierte Maßnahmen zur wirksamen und zeitnahen Bewältigung der Herausforderungen in Bezug auf Drogen, Drogenkonsum, Suchtstörungen und Drogensucht, Prävention, Behandlung, Betreuung, Risiko- und Schadensminderung, Rehabilitation, soziale Wiedereingliederung, Genesung, Drogenmärkte und -angebot, einschließlich der illegalen Herstellung und des illegalen Handels, sowie anderen relevanten Aspekten mit Drogenbezug und deren Auswirkungen.
2.Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stellt die Agentur die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte und Datenschutzvorschriften sicher, und verfolgt bezüglich des Drogenphänomens einen evidenzbasierten, integrierten, ausgewogenen und multidisziplinären Ansatz. Bei diesem Ansatz werden die Perspektiven Menschenrechte, Geschlecht und Gleichstellung, Alter, Gesundheit und Gesundheitsgerechtigkeit sowie die sozialen Perspektiven berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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