ErwGr. 7

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

Um in Bezug auf das Drogenphänomen mit einem Höchstmaß an Effizienz vorgehen zu können, sollte die Agentur einen Austausch mit den einschlägigen Akteuren insbesondere mit der Wissenschaftsgemeinschaft, darunter Hochschulen, und zivilgesellschaftliche Organisationen, einschließlich Organisationen von Drogenkonsumenten sowie von Drogenkonsum und Drogenverkauf bzw. anderen drogenbezogenen Straftaten betroffener Gemeinschaften durchführen. Angesichts der besonderen Bedeutung der Erfahrungen zivilgesellschaftlicher Organisationen im Zuständigkeitsbereich der Agentur sollte die Agentur bei ihren Tätigkeiten weiterhin mit zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammenarbeiten, unter anderem mit jenen, die in den einschlägigen aus zivilgesellschaftlichen Organisationen bestehenden Expertengruppen der Kommission zum Thema Drogen aktiv sind. Die Agentur sollte die nötigen Mittel für die Konsultation dieser Organisationen, den Informationsaustausch mit ihnen und die Bündelung von Wissen, einschließlich im Bereich neuer psychoaktiver Substanzen, bereitstellen. Gegebenenfalls sollte die Agentur spezielle Konsultationen zu den Themen im Rahmen ihres Auftrags durchführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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