ErwGr. 4

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

Der Schwerpunkt der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 lag auf der Gesundheitsproblematik. Auch wenn es weiterhin entscheidend ist, diesen Schwerpunkt beizubehalten, muss aufgrund der untrennbaren Verbindungen zwischen gesundheits- und angebotsbezogenen Aspekten des Drogenphänomens auch das Drogenangebot angegangen werden, um die Verfügbarkeit von Drogen in der Union zu verringern und die Drogennachfrage einzudämmen und somit zur Bewältigung von damit verbundenen Sicherheitsfragen beizutragen. Um sachliche, objektive, zuverlässige, vergleichbare und unionsweit aussagekräftige Daten und Analysen vorlegen zu können, sollte die Agentur dem Drogenphänomen begegnen, indem sie in Bezug auf Drogen, Drogenkonsum, Suchtstörungen und Drogensucht, Prävention, Behandlung, Betreuung, Risiko- und Schadensminderung, Rehabilitation, soziale Wiedereingliederung und Genesung, Drogenmärkte und -angebot, einschließlich der illegalen Herstellung und des illegalen Handels, und andere relevante Aspekte mit Drogenbezug und deren Auswirkungen einen evidenzbasierten, integrierten, ausgewogenen und multidisziplinären Ansatz verfolgt. Bei dem Ansatz der Agentur sollten die Perspektiven Menschenrechte, Geschlecht und Gleichstellung, Alter, Gesundheit und gesundheitliche Chancengleichheit sowie die sozialen Perspektiven berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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