ErwGr. 5

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

Die Agentur sollte ihre Arbeit unter Beachtung der jeweiligen Befugnisse der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich Drogen durchführen. Diese Arbeit sollte sich auf die verschiedenen Aspekte des Drogenphänomens und die darauf angewandten Maßnahmen erstrecken. Die Agentur sollte insbesondere alle Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz und der Verbesserung der Gesundheit, einschließlich physischer und psychischer Aspekte und die potenziellen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit berücksichtigen. Die Agentur sollte auch soziale Aspekte, wie Erwägungen betreffend Stigmatisierung, Marginalisierung und die Wiedereingliederung von Drogenkonsumenten prüfen. Dabei sollten der Agentur Strategiedokumente der Union zum Thema Drogen als Orientierung dienen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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