ErwGr. 8

REG_2023_1324 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern für 2023 und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2023 und 2024

Im Rahmen mehrerer Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT) darf die Union auf Antrag einen festgesetzten prozentualen Anteil ihrer nicht ausgeschöpften Quoten für ICCAT-Bestände gemäß den von der ICCAT für jeden Bestand festgelegten Vorschriften vom vorletzten Jahr oder dem Vorjahr auf ein bestimmtes Jahr übertragen. Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates (5) und der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates wurden die Unionsquoten für die ICCAT-Bestände für 2022 bzw. 2023 im Einklang mit den Ergebnissen der ICCAT-Jahrestagung im jeweils vorangegangenen Jahr festgesetzt, die gegebenenfalls den Übertragungen nicht ausgeschöpfter Unionsquoten Rechnung tragen. Es sollte nicht möglich sein, diese Übertragungen mit Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 zu kombinieren, und die Verwendung solcher Übertragungen sollte daher für diesen Zeitraum verboten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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