ErwGr. 5

REG_2023_1324 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern für 2023 und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2023 und 2024

Da die Biomasse in Bezug auf mehrere Bestände entweder unter dem Grenzwert für die Biomasse (Blim) liegt oder der ICES keine Referenzpunkte für die Bestandserhaltung festlegt, sondern Nullfänge oder die Aussetzung der gezielten Fischerei empfiehlt, sollte die jahresübergreifende Flexibilität gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (3) 2023 verboten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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