ErwGr. 5

REG_2023_1462 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

Restriktive Maßnahmen der Union, einschließlich der Maßnahmen, die angesichts der Lage in Syrien ergriffen wurden, sollen die Bereitstellung humanitärer Hilfe für bedürftige Personen nicht behindern. Der Handel zwischen der Union und Syrien wird in den meisten Sektoren — einschließlich Lebens- und Arzneimitteln — durch die vom Rat angesichts der Lage in Syrien erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht eingeschränkt. Darüber hinaus gibt es in Bezug auf individuelle Maßnahmen Ausnahmen, die es ermöglichen, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Bereitstellung humanitärer Hilfe in Syrien oder für die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind. In bestimmten Fällen ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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