ErwGr. 2

REG_2023_1536 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Der geltende vorläufige RHG von 0,6 mg/kg für Nikotin in Tees wurde mit der Verordnung (EU) 2023/377 der Kommission (2) auf 0,5 mg/kg gesenkt, gestützt auf Überwachungsdaten, die zeigten, dass solch ein niedrigerer Wert erreichbar ist. Dieser Wert soll nach dem 22. Februar 2026 weiter auf 0,4 mg/kg gesenkt werden, sofern er nicht aufgrund neuer, bis zum 30. Juni 2025 vorgelegter Informationen anderweitig geändert wird. Da die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) durch den geltenden RHG für Tees unannehmbare Risiken für die Verbraucher festgestellt hatte (3), wurden mit der Verordnung (EU) 2023/377 keine Übergangsregelungen für vor der Änderung der RHG hergestellte Tees vorgesehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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