ErwGr. 5

REG_2023_1536 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Nikotin in Samengewürzen und Fruchtgewürzen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/377 — in Erwartung der Vorlage und der Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in diesen Erzeugnissen — vorläufige RHG von 0,02 mg/kg bis zum 22. Februar 2030 festgelegt. Die Kommission hat von den EU-Referenzlaboratorien neue Informationen erhalten, denen zufolge für Samengewürze und Fruchtgewürze eine Bestimmungsgrenze von 0,05 mg/kg angezeigter sein könnte. Daher sollten die RHG für diese Erzeugnisse auf die Bestimmungsgrenze von 0,05 mg/kg festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die bis zum 22. Februar 2030 zur Verfügung stehen, überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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