ErwGr. 6

REG_2023_1536 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Nikotin in Zimt wurde mit der Verordnung (EU) 2023/377 ein vorläufiger RHG von 0,07 mg/kg festgelegt, gestützt auf einen kombinierten Datensatz für Rindengewürze, Wurzel- und Rhizomgewürze, Knospengewürze, Blütenstempelgewürze und Samenmantelgewürze. Der Kommission wurden unlängst spezifische Überwachungsdaten zu Zimt vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Rückstände in diesem Erzeugnis in Mengen vorkommen können, die den mit der Verordnung (EU) 2023/377 festgelegten vorläufigen RHG übersteigen. Auf Grundlage dieser spezifischeren Daten sollte der vorläufige RHG auf 0,2 mg/kg festgesetzt werden, was dem 95. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der zusätzlichen Überwachungsdaten, die bis zum 22. Februar 2030 zur Verfügung stehen, überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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