ErwGr. 8

REG_2023_1536 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Aus technischen Gründen sollten die Änderungen der RHG für Samengewürze, Fruchtgewürze und Zimt ab einem späteren Zeitpunkt als diejenigen der Verordnung (EU) 2023/377 gelten, wohingegen die die mit der Verordnung (EU) 2023/377 vorgenommene Festlegung der neuen vorläufigen RHG für Tees ab demselben Datum gelten sollte wie die Verordnung (EU) 2023/377, um eine Lücke in der Übergangsregelung zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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