ErwGr. 3

REG_2023_1536 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde hat von Irland neue Informationen erhalten, denen zufolge die Verzehrdaten für Irland, auf deren Grundlage die Behörde unannehmbare Risiken für die Verbraucher durch den geltenden RHG für Nikotin in Tees festgestellt hatte, die Exposition von Kindern in Irland nicht genau widerspiegeln und zu einer Überschätzung des Risikos führen würden. Auf Grundlage dieser neuen Informationen nahm die Behörde in Bezug auf Nikotin in Tees eine erneute Bewertung des akuten (kurzzeitigen) Risikos durch Aufnahme über die Nahrung unter Ausschluss der zuvor berücksichtigten irischen Verzehrdaten vor und gelangte zu dem Schluss, dass der geltende RHG von 0,6 mg/kg für Nikotin in Tees für die Verbraucher sicher ist (4). Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, ist es angezeigt, eine Übergangsregelung für Tees vorzusehen, die vor der mit der Verordnung (EU) 2023/377 festgelegten Senkung des RHG für Nikotin in Tees auf 0,5 mg/kg hergestellt wurden, da ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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