Art. 27 – Sprachen

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit beschließen, dass er Übersetzungen von EPOC und EPOC-PR in eine oder mehrere Amtssprachen der Union neben seiner Amtssprache bzw. seinen Amtssprachen akzeptiert und er zeigt diesen Beschluss in einer schriftlichen Erklärung an, die der Kommission vorgelegt wird. Die Kommission stellt die Erklärungen allen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Justiziellen Netz zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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