Art. 25 – Durchführungsrechtsakte

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

(1)Zur Einrichtung und Verwendung des für die Zwecke dieser Verordnung zu nutzenden dezentralen IT-Systems erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, durch die sie Folgendes festlegt: a) die technischen Spezifikationen zur Festlegung der Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems; b) die technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle; c) die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und eines hohen Cybersicherheitsniveaus bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System; d) die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems.
(2)Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden bis zum 18. August 2025 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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