Art. 23 – Kosten des dezentralen IT-Systems

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

(1)Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung der Zugangspunkte des dezentralen IT-Systems, für die dieser Mitgliedstaat zuständig ist.
(2)Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Einrichtung und Anpassung seiner jeweiligen nationalen IT-Systeme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten für Verwaltung, Betrieb und Instandhaltung dieser Systeme.
(3)Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union tragen die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung der Komponenten des unter ihrer Verantwortung stehenden dezentralen IT-Systems.
(4)Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union tragen die Kosten für die Einrichtung und Anpassung ihrer Fallbearbeitungssysteme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten für Verwaltung, Betrieb und Wartung dieser Systeme.
(5)Die Diensteanbieter tragen alle Kosten, die für die erfolgreiche Integration oder anderweitige Interaktion mit dem dezentralen IT-System erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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