Art. 21 – Elektronische Signaturen und Siegel

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

(1)Für die elektronische Kommunikation nach dieser Verordnung gilt der mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffene allgemeine Rechtsrahmen für die Verwendung von Vertrauensdiensten.
(2)Erfordert ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder 4 dieser Verordnung übermitteltes Dokument gemäß dieser Verordnung ein Siegel oder eine Unterschrift, so muss das Dokument ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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