Art. 24 – Übergangszeitraum

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

Bevor die Verpflichtung zur schriftlichen Kommunikation über das dezentrale IT-System gemäß Artikel 19 anwendbar wird („Übergangszeitraum“), erfolgt die schriftliche Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den benannten Niederlassungen oder Vertretern im Rahmen dieser Verordnung auf die am besten geeignete alternative Weise, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, für einen raschen, sicheren und zuverlässigen Informationsaustausch zu sorgen. Wenn Diensteanbieter, Mitgliedstaaten oder Agenturen oder Einrichtungen der Union spezielle Plattformen oder andere sichere Kanäle für die Bearbeitung von Ersuchen um Daten von Strafverfolgungs- und Justizbehörden eingerichtet haben, können die Ausstellungsbehörden während dieses Übergangszeitraums auch beschließen, ein EPOC oder EPOC-PR über diese Kanäle an die benannten Niederlassungen oder Vertreter zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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