ErwGr. 13

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

Die Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind Grundrechte. Gemäß Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 1 der Charta hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation sowie auf den Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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