ErwGr. 15

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

Gemäß dieser Verordnung erlangte personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist, und die Verarbeitung sollte so erfolgen, dass sie für den Zweck der Prävention, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen und der Ausübung des Rechts auf Verteidigung verhältnismäßig ist. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für die Übermittlung personenbezogener Daten von den jeweiligen Behörden an die Diensteanbieter für die Zwecke dieser Verordnung geeignete Datenschutzvorkehrungen und -maßnahmen gelten, unter anderem Maßnahmen zur Wahrung der Datensicherheit. Die Diensteanbieter sollten sicherstellen, dass für die Übermittlung personenbezogener Daten an die jeweiligen Behörden dieselben Garantien gelten. Der Zugang zu Informationen mit personenbezogenen Daten sollte befugten Personen vorbehalten sein, wofür durch Authentifizierungsverfahren gesorgt werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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