Die für die Beweiserhebung in Strafverfahren wichtigsten Diensteanbieter sind Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste und bestimmte Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, welche die Interaktion zwischen Nutzern erleichtern. Daher sollten beide Gruppen unter diese Verordnung fallen. Elektronische Kommunikationsdienste sind in der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) definiert und umfassen interpersonelle Kommunikationsdienste wie die Internet-Telefonie („Voice-over-IP“), die Übermittlung von Sofortnachrichten und E-Mail-Dienste. Diese Verordnung sollte auch für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) gelten, die zwar nicht als Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste gelten, ihren Nutzern aber ermöglichen, miteinander zu kommunizieren, oder ihnen Dienste anbieten, die für die Speicherung oder anderweitige Verarbeitung von Daten in ihrem Namen genutzt werden können. Dies stünde im Einklang mit den Begriffen des am 23. November 2001 in Budapest unterzeichneten Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität (im Folgenden „Budapester Übereinkommen“) (ETS Nr. 185). Der Begriff der Datenverarbeitung sollte im technischen Sinne ausgelegt werden und die Erstellung oder Bearbeitung von Daten bezeichnen, also technische Vorgänge, bei denen Daten mithilfe der Rechenleistung von Computern erzeugt oder verändert werden. Zu den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Kategorien von Diensteanbietern gehören beispielsweise Online-Marktplätze, die es Verbrauchern und Unternehmen ermöglichen, miteinander zu kommunizieren, und andere Hosting-Dienste, einschließlich Cloud-Computing-Diensten, sowie Plattformen für Online-Spiele und Online-Glücksspiele. Wenn ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft seinen Nutzern nicht ermöglicht, miteinander zu kommunizieren, sondern lediglich eine Kommunikation mit dem Diensteanbieter bietet, oder ihnen nicht ermöglicht, Daten zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten, oder wenn die Datenspeicherung kein bestimmender, also kein wesentlicher Bestandteil der für den Nutzer erbrachten Dienstleistung ist, wie im Fall online erbrachter Rechts-, Architektur-, Ingenieur- und Buchführungsleistungen, so sollte er selbst dann nicht unter die Begriffsbestimmung des „Diensteanbieters“ gemäß dieser Verordnung fallen, wenn es sich bei den von dem Diensteanbieter erbrachten Diensten um Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 handelt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024
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