ErwGr. 30

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

Eine wesentliche Verbindung zur Union sollte für die Feststellung, ob ein Diensteanbieter in der Union Dienste anbietet, ebenfalls relevant sein. Eine solche wesentliche Verbindung zur Union sollte dann als gegeben gelten, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in der Union hat. Gibt es eine solche Niederlassung nicht, sollte die Feststellung einer wesentlichen Verbindung auf Kriterien beruhen, die an bestimmte sachliche Gegebenheiten anknüpfen, wie beispielsweise eine erhebliche Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder die Ausrichtung der Tätigkeit eines Diensteanbieters auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten. Die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten sollte auf der Grundlage aller relevanten Umstände bestimmt werden, einschließlich Faktoren wie der Verwendung einer in dem betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache oder Währung oder der Möglichkeit, Waren oder Dienste zu bestellen. Ferner ließe sich die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat auch aus der Verfügbarkeit einer Anwendung („App“) im jeweiligen nationalen App-Store, der Schaltung lokaler Werbung oder von Werbung in der im betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache oder dem Management der Kundenbeziehungen, zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Kundendienstes in der im betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache, ableiten. Das Vorhandensein einer wesentlichen Verbindung sollte auch dann angenommen werden, wenn ein Diensteanbieter seine Tätigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet. Andererseits sollte die Erbringung einer Dienstleistung zum Zwecke der bloßen Einhaltung des in der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) festgelegten Verbots der Diskriminierung nicht allein aus diesem Grund als Ausrichtung von Tätigkeiten auf ein bestimmtes Gebiet innerhalb der Union betrachtet werden. Bei der Feststellung, ob ein Diensteanbieter Dienste in einem Mitgliedstaat anbietet, sollten dieselben Kriterien herangezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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