ErwGr. 6

REG_2023_1782 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2085 zur Gründung der Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ hinsichtlich des Gemeinsamen Unternehmens für Chips

Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1781 genannten operativen Ziele der Initiative („operative Ziele 1 bis 4“) sollten in Form von Maßnahmen umgesetzt werden, die auf der soliden Wissensbasis aufbauen, die durch das mit der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates (7) gegründete Gemeinsame Unternehmen ECSEL, das durch das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien ersetzt wurde, entstanden ist. Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte in „Gemeinsames Unternehmen für Chips“ unbenannt werden und sollte beauftragt werden, im Rahmen der Initiative finanzierte Maßnahmen über Instrumente oder Verfahren, die in „Horizont Europa“ oder im DEP vorgesehen sind, finanziell zu unterstützen. Während des gesamten Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens für Chips sollten der Initiative bis zu 2,875 Mrd. EUR gewidmet sein. Von diesem Betrag sollten 1,450 Mrd. EUR für Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau für die operativen Ziele 1 bis 4 und 1,425 Mrd. EUR für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit den operativen Zielen 1 bis 4 vorgesehen werden. Darüber hinaus sollten 1,3 Mrd. EUR Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nicht unter die Initiative fallen, gewidmet sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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