ErwGr. 7

REG_2023_1782 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2085 zur Gründung der Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ hinsichtlich des Gemeinsamen Unternehmens für Chips

Die vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips finanzierten Tätigkeiten sollten in einem einzigen Arbeitsprogramm behandelt werden, das vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens Chips gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2085 („Verwaltungsrat“) angenommen werden sollte. Das Arbeitsprogramm sollte zwei spezifische Teile umfassen. Der erste spezifische Teil sollte einen Unterabschnitt über Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau für die operativen Ziele 1 bis 4 und einen Unterabschnitt über Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit den operativen Zielen 1 bis 4 umfassen. Der zweite spezifische Teil sollte Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nicht unter die Initiative fallen, gewidmet sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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