Art. 19 – Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

REG_2023_2053 · zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

(1)Roter Thun mit einem Gewicht von weniger als 30 kg oder einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von weniger als 115 cm darf — auch als Beifang oder im Rahmen der Freizeitfischerei — weder gefangen noch an Bord mitgeführt, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, zum Verkauf angeboten, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden.
(2)Abweichend von Absatz 1 gilt für die nachstehend genannten Fischereien eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung: a) Roten Thun, der im Ostatlantik mit Köderschiffen oder Schleppanglern gefangen wird, b) Roten Thun, der im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- oder Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird, und c) Roten Thun, der im Adriatischen Meer von Schiffen unter der Flagge Kroatiens für Aufzuchtzwecke gefangen wird.
(3)Die besonderen Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahme sind in Anhang I enthalten.
(4)Die Mitgliedstaaten erteilen Schiffen eine Fanggenehmigung, die im Rahmen der in Anhang I Absätze 2 und 3 genannten Ausnahmeregelungen Fischfang betreiben. Die betreffenden Schiffe sind in der Liste der Fangschiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt.
(5)Fische unterhalb der in diesem Artikel genannten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die tot ins Meer zurückgeworfen werden, werden auf die Quote des betreffenden Mitgliedstaats angerechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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