Art. 17 – Fangzeiten

REG_2023_2053 · zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

(1)Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis zum 1. Juli jedes Jahres erlaubt.
(2)Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können Zypern und Griechenland in ihren jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter ihrer Flagge im östlichen Mittelmeer (FAO-Gebiet 37.3.1 und 37.3.2) vom 15. Mai bis zum 1. Juli jedes Jahres auf Roten Thun fischen dürfen.
(3)Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann Kroatien in seinen jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter seiner Flagge im Adriatischen Meer (FAO-Gebiet 37.2.1) vom 26. Mai bis zum 15. Juli jedes Jahres zu Aufzuchtzwecken auf Roten Thun fischen dürfen.
(4)Abweichend von Absatz 1 darf ein Mitgliedstaat, der der Kommission den Nachweis erbringt, dass einige seiner Ringwadenfänger, die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen, ihre normalen Fangtage während eines Jahres aufgrund der Witterungsbedingungen nicht ausschöpfen konnten, entscheiden, dass die in Absatz 1 genannte Fangsaison für die betreffenden Ringwadenfänger um eine entsprechende Anzahl verlorener Fangtage bis zu einer Höchstgrenze von 10 Tagen verlängert wird. Die Untätigkeit der betreffenden Schiffe und, im Falle eines gemeinsamen Fangeinsatzes, aller beteiligten Schiffe ist mit Wetterberichten und Schiffsüberwachungssystem (VMS)-Positionen hinreichend zu belegen.
(5)Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai erlaubt.
(6)Die Mitgliedstaaten legen die Fangzeiten für ihre Flotten — mit Ausnahme der Ringwadenfänger und großen pelagischen Langleinenfänger — in ihren jährlichen Fangplänen fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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