Art. 16 – Übermittlung der jährlichen Pläne

REG_2023_2053 · zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

(1)Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun der Kommission die folgenden Pläne: a) den jährlichen Fangplan für die Fangschiffe und Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, gemäß Artikel 11, b) den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan gemäß Artikel 13, c) den jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 und d) den jährlichen Aufzuchtmanagementplan gemäß Artikel 15.
(2)Die Kommission stellt die in Absatz 1 genannten Pläne zusammen und verwendet sie für die Erstellung eines jährlichen Plans der Union. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat den jährlichen Plan der Union bis zum 15. Februar jedes Jahres zur Erörterung und Genehmigung durch die ICAAT.
(3)Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat der Kommission keinen Plan gemäß Absatz 1 innerhalb der dort genannten Frist vorlegt, kann die Kommission beschließen, den Unionsplan ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats an das ICCAT-Sekretariat weiterzuleiten. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bemüht sich die Kommission, einen der in Absatz 1 genannten Pläne zu berücksichtigen, der nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Frist, aber vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vorgelegt wurde. Entspricht ein von einem Mitgliedstaat eingereichter Plan nicht den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne oder enthält er einen schwerwiegenden Fehler, der dazu führen könnte, dass der Jahresplan der Union von der ICCAT-Kommission nicht gebilligt wird, kann die Kommission beschließen, dem ICCAT-Sekretariat den Plan der Union ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat so bald wie möglich und bemüht sich, alle von diesem Mitgliedstaat vorgelegten überarbeiteten Pläne in den jährlichen Plan der Union oder in Änderungen des jährlichen Unionsplans aufzunehmen, sofern diese überarbeiteten Pläne den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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