ErwGr. 5

REG_2023_2086 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Verwendung von gepuffertem Essig als Konservierungsstoff und Säureregulator

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) bewertete in ihrem am 1. Juli 2022 veröffentlichten Gutachten die Sicherheit der vorgeschlagenen Verwendung von gepuffertem Essig als Lebensmittelzusatzstoff (4). Da Essigsäure und ihre Salze die Hauptbestandteile von gepuffertem Essig sind, verwies die Behörde auf ihre frühere Bewertung von Essigsäure als Pestizidwirkstoff aus dem Jahr 2013 (5), in der sie zu dem Schluss gelangt war, dass es nicht notwendig sei, eine akzeptierbare Tagesdosis für Essigsäure festzulegen. Eine derartige Schlussfolgerung wird bei Stoffen gezogen, die ein sehr geringes Sicherheitsrisiko darstellen, und auch nur unter der Voraussetzung, dass zuverlässige Informationen sowohl zur Exposition als auch zur Toxizität vorliegen und dass schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen bei Verwendungsmengen, die bei Tieren kein ernährungsphysiologisches Ungleichgewicht auslösen, wenig wahrscheinlich sind (6). Unter Berücksichtigung der Bewertung von Essigsäure aus dem Jahr 2013 sowie der Tatsache, dass gepufferter Essig in Essigsäureanionen dissoziiert, die ein natürlicher Bestandteil der menschlichen Ernährung und des menschlichen Körpers sind und für die umfassende Daten zur biologischen Wirkung vorliegen, bewertete die Behörde die Sicherheit von gepuffertem Essig ohne für diesen Lebensmittelzusatzstoff gewonnene biologische oder toxikologische Daten und kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Verwendung von gepuffertem Essig als Lebensmittelzusatzstoff bei den vorgeschlagenen Verwendungshöchstmengen keine Sicherheitsbedenken bestehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.11.2024

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